Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Allgemeine Mietbedingungen der thyssenkrupp Infrastructure GmbH, Essen
A. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
(I) Geltung/Angebote
1.Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
5. „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.
(II) Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.
3. Bei Streckenlieferungen, insbesondere bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln.
4. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
5. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen. Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises sind wir ferner berechtigt, wenn nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der unter IV. 4. genannten Gründe erfolgt, das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Käufer überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen.
(III) Zahlung und Verrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Kann der Versand ab Versandstelle oder die Verschiffung wegen fehlender Instruktionen oder Dokumente nicht erfolgen oder verspätet sich die Lieferung aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, so wird der volle Rechnungsbetrag am 15. des der Meldung der Versandbereitschaft folgenden Monats fällig. Der Käufer ist in den Fällen, in denen ein Akkreditiv eröffnet ist, verpflichtet, die Akkreditivbedingungen entsprechend zu ändern.
3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
4. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.
5. Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der zu unserem Konzern gehörenden Gesellschaften (§ 18 AktG)*) sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder eines dieser Konzernunternehmen zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
7. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
(IV) Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Einfluss von strahlenden Substanzen), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages kündigen.
(V) Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(VI) Güten, Maße und Gewichte
1. Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen oder Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zuzüglich 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche der Erzeugnisse theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten, statistischen Methoden ermitteln können. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom Kunden zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Der Kunde ist auch dann Auftraggeber und Vertragspartner von thyssenkrupp Infrastructure, soweit eine Lieferung an Dritte vereinbart ist.
(VII) Abnahmen
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig, ohne dass dem Käufer ein Recht der Abnahmeverweigerung zusteht, so sind wir berechtigt die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung, gilt in einem solchen Fall die Abnahme 3 Tage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als erteilt. Sofern die Inbetriebnahme vor Erklärung der Abnahmebereitschaft oder vor dem Ablauf der 3-tägigen Frist erfolgt, so gilt die Abnahme mit Inbetriebnahme als erteilt.
(VIII) Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflichten und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
4. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angaben einer „circa“-Menge berechtigen uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10 %.
6. Wir sind berechtigt die Quittung des Empfangs der Ware beim Empfänger in elektronischer Form einzuholen.
(IX) Abrufaufträge
1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
(X) Haftung für Sachmängel
1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sog. IIa-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von lla-Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
8. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.
(XI) Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
(XII) Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
(XIII) Sonstiges
1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
Für jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Käufer der Ware gemäß §§ 17a und 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verpflichtet, uns einen Nachweis über das tatsächliche Gelangen der Ware zur Verfügung zu stellen (Gelangensbestätigung). Der Nachweis erfolgt auf einem durch uns bereitgestellten Formular. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz bezogen auf den bisherigen (Netto-) Rechnungsbetrag zu zahlen.
3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
B. Allgemeine Mietbedingungen
(I) Geltung
1. Unsere allgemeinen Mietbedingungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, Bestandteil eines jeden von uns abgeschlossenen Mietvertrages. Unsere allgemeinen Mietbedingungen schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen des Mieters aus. Solche Bedingungen werden von uns nicht anerkannt und sind für uns auch ohne besonderen Widerspruch nicht verbindlich.
2. Alle Vereinbarungen, die zum Zwecke der Ausführung eines Mietvertrages zwischen uns und dem Mieter getroffen werden, müssen im Vertrag selbst schriftlich niedergelegt werden; das gilt insbesondere auch für vor Abschluss des Vertrages getroffene mündliche Nebenabreden.
3. Unsere mit der Vermietung betrauten Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
5. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
6. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen und den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln. Der Mieter verpflichtet sich, thyssenkrupp Infrastructure den jeweiligen Stand-bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes unverzüglich anzuzeigen.
(II) Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstands
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
Bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, welches von Mieter und Vermieter zu unterzeichnen ist. Darin werden festgestellte Mängel festgehalten. Sonstige bereits bei der Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
2. thyssenkrupp Infrastructure hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt thyssenkrupp Infrastructure. thyssenkrupp Infrastructure ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Hat die Mietsache bei Übergabe einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder einschränkt, so hat der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, nur einen angemessen herabgesetzten Mietzins zu leisten.
Lässt thyssenkrupp Infrastructure eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so bleibt ein Kündigungsrecht des Mieters unberührt.
(III) Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Übergabe der Mietsache bzw. der Mietsachen an den Mieter.
2. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Mietsache bzw. der Mitsachen an uns, jedoch nicht vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit, ungeachtet etwaiger Vertragskündigungen aus wichtigem Grund. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; soweit notwendige Wartungs-und Pflegemaßnahmen oder notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden müssen, sind diese durch den Mieter vor der Rücklieferung auf eigene Kosten durchzuführen. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der thyssenkrupp Infrastructure so rechtzeitig zu erfolgen, dass thyssenkrupp Infrastructure in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
(IV) Stilliegeklausel
Die Mietlaufzeit verlängert sich nicht automatisch, wenn beim Mieter Stillstandszeiten, z.B. bedingt durch ges. Feiertage am Einsatzort, auftreten. Die Höhe der Mietraten wird hierdurch ebenfalls nicht berührt. Alle hierfür anfallende Kosten trägt der Mieter.
(V) Preise und Zahlungen
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, berechnen wir die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. An- und Abtransport sowie das Auf- und Abladen der Mietsache bzw. der Mietsachen erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Mieters.
Der Mieter ist verpflichtet, zu den vereinbarten An- bzw. Abtransporttagen Maschinen zur Verfügung zu stellen, durch die das Ab- bzw. Aufladen des Mietgegenstandes bzw. der Mietgegenstände sicher und innerhalb angemessener Zeit gewährleistet ist.
3. Zahlungen müssen in barem Geld, per Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen. Nehmen wir sie an, erfolgt die Annahme zahlungshalber, erst die Einlösung gilt als Zahlung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen stets zu Lasten des Mieters und sind sofort fällig. Wechsel werden in allen Fällen nur ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Scheck-/Wechselzahlungen bedürfen stets einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung.
4. Der Mietzins ist im Voraus und, wenn er nach Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils zu Beginn der einzelnen Zeitabschnitte fällig.
5. Zahlungen müssen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug erfolgen. Bei Überschreiten eines Zahlungsziels berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz soweit ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist, 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen oder den uns tatsächlich entstandenen Verzugsschaden, der auch in höheren Verzugszinsen bestehen kann, geltend zu machen. Dem Mieter steht der Gegenbeweis offen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden wir dem Mieter auf Verlangen nachweisen. Beträgt im Einzelfall die Preiserhöhung mehr als 5%, ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Das Recht zur Aufrechnung und zur Minderung steht dem Mieter nur zu, wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Mieter auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, der Mieter ist weder Vollkaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen. In diesen Fällen hat der Mieter insoweit die Möglichkeit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.
8. Die Vermietung erfolgt ohne Personal. Ist im Einzelfall die Vorführung oder Einweisung in den Gebrauch einer Mietsache erforderlich, werden wir die Vorführung oder die Einweisung durch unser Personal vornehmen. Die Kosten hierfür hat unser Vertragspartner zu tragen.
(VI) Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, unsere Einbau- und Montageanleitung sorgfältig zu befolgen und die Mietsache bzw. die Mietsachen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
2. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch thyssenkrupp Infrastructure ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Mieter.
3. thyssenkrupp Infrastructure ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, thyssenkrupp Infrastructure die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern, insbesondere hat er das Betreten des Einsatzortes zu gestatten oder eine notwendige Erlaubnis von Dritten auf Verlangen unverzüglich beizubringen. Die Kosten der Untersuchung trägt thyssenkrupp Infrastructure. Zeigt der Mieter schuldhaft einen Mangel der Mietsache dem Vermieter nicht unverzüglich an und entsteht daraus ein Schaden an der Mietsache, so ist der Mieter zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
4. Dem Mieter ist es untersagt, an dem Mietgegenstand angebrachte Aufschriften, die auf das Eigentum des Vermieters hinweisen, zu entfernen oder zu verdecken.
(VII) Haftung, Gefahrtragung
1. Für Untergang, Verlust und Beschädigung sowie für einen Verschleiß, der über das übliche oder das vertraglich geschuldete Maß hinausgeht, haftet der Mieter nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.
2. Haftet der Mieter gemäß Abs. 1, so hat er die Mietsache bzw. die Mietsachen an uns zurückzugeben und uns die Kosten zu ersetzen, die aufgewandt werden müssen, um die Mietsache bzw. die Mietsachen fachgerecht zu reparieren. Ist die Reparatur nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so hat der Mieter die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Ersatz für die Mietsache bzw. die Mietsachen zu beschaffen.
3. In den Fällen des Abs. 1 bleibt der Mieter zur Erfüllung des Mietvertrages, insbesondere zur Mietzinszahlung, verpflichtet.
4. Der Mieter holt die Mietgegenstände im Lager der thyssenkrupp Infrastructure GmbH ab und bringt sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wieder dorthin (Bringschuld). Leistungs- sowie Erfüllungsort wird demnach das Lager der thyssenkrupp Infrastructure GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die thyssenkrupp Infrastructure GmbH auf Wunsch des Mieters den Hin- und/oder Rücktransport der Mietsache durch einen Spediteur oder eigene Leute durchführen lässt. Erfolgt der Rücktransport der Mietsache auf Wunsch des Mieters durch einen Spediteur oder eigene Leute der thyssenkrupp Infrastructure GmbH, so ist der Mieter bis zur Abholung der Mietsache durch thyssenkrupp Infrastructure verpflichtet, die Mietsache zu bewachen, insbesondere vor Diebstahl, Beschädigung und Untergang zu schützen. Die Haftung des Mieters gem. Ziff. 2 dieses Abschnittes bleibt unberührt.
5. Für alle Fälle von leichter Fahrlässigkeit haften wir nur dann, wenn diese eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben oder wenn in anderen Fällen der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit unsere Geschäftsführer oder leitenden Angestellten trifft.
Schadenersatzansprüche auch für etwaige Folgeschäden bestehen nur in Höhe des typischerweise bei Verträgen dieser Art nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbaren Schadens.
6. Der Mieter stellt uns für die Dauer der Mietzeit von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder aus sonstigem Rechtsgrund in Bezug auf die Mietsache frei.
7. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zum Neuwert zu versichern.
(VIII) Kündigung
1. Wir sind berechtigt, die Mietverhältnisse aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter ohne Einwilligung durch thyssenkrupp Infrastructure den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt; außerdem in Fällen von Verstößen gegen die Unterhaltspflicht, soweit dadurch eine Gefährdung des Mietgegenstandes verbunden ist und bei nicht fristgerechter Zahlung des Mietzinses.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht, es sei denn, es liegt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners vor und der Verzug ist in der Zeit vor der Eröffnungsantrag eingetreten.
3. Ein wichtiger Grund liegt weiter insbesondere dann vor, wenn eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters eintritt, die unseren Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gefährdet. Als wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Mieters, die unseren Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gefährden, gelten insbesondere folgende Tatbestände: Zahlungseinstellung des Mieters; nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks des Mieters.
Liegt ein solcher Tatbestand vor und kündigen wir aus diesem Grunde das Mietverhältnis, so steht dem Mieter der Gegenbeweis dafür offen, dass eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, die unseren Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gefährdet, nicht eingetreten ist.
Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses vor, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beantragt wird, es sei denn, die Kündigung erfolgt wegen eines Verzuges mit der Entrichtung der Miete, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
(IX) Umtausch
Bei einem Umtausch treten an die Stelle der ursprünglichen Mietsache bzw. der ursprünglichen Mietsachen die neue Mietsache bzw. die neuen Mietsachen. Im Übrigen gilt das jeweilige Mietverhältnis unverändert fort.
(X) Untervermietung
Der Mieter ist zur Untervermietung oder zu einer sonstigen Überlassung der Mietsache bzw. der Mietsachen an Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Im Falle der Untervermietung oder Überlassung der Mietsache bzw. der Mietsachen an einen Dritten durch den Mieter bleiben wir neben dem Mieter mittelbarer Besitzer der Mietsache bzw. der Mietsachen. Der Mieter tritt bereits jetzt seine Herausgabe- und etwaigen Vergütungsansprüche aus der Untervermietung bzw. der sonstigen Überlassung der Mietsache bzw. der Mietsachen gegen den Dritten an uns ab.
(XI) Anwendbares Recht, Gerichtstand
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Mieters.
*) Hierzu gehören insbesondere:
thyssenkrupp Schulte GmbH (Essen)
(Stand: Novembern 2020)
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der thyssenkrupp Infrastructure GmbH
(1) Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der
thyssenkrupp Infrastructure GmbHEs gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienst- und Werkleistungen sowie deren Abwicklung. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
(2) Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferungen/Leistungen annimmt oder bezahlt.
(3) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(I) Bestellungen
(1) Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
(2) Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(3) Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige/-n Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).
(II) Preise
(1) Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferungs-/Leistungspflicht zu bewirken hat.
(2) Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei … Bestimmungsort“ und sonstigen „frei“- / „franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Verpackung zahlen wir nur, wenn und soweit eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
(III) Lieferungs-/Leistungsumfang; Eigentum; Nutzungsrechte
(1) Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u. a., dass ...
– der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitensystem SI abgefasst sein.
– der Auftragnehmer dem Auftraggeber an allen schutzrechtsfähigen Lieferungen/Leistungen das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Recht zur Nutzung in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten einräumt [insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Lieferungen/Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, sowie alle vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich an Dritte zu übertragen].
– der Auftragnehmer dem Auftraggeber an solchen Lieferungen/Leistungen, die er individuell für den Auftraggeber erstellt, ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte im oben beschriebenen Umfang einräumt.
– der Auftragnehmer dafür einsteht, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes strikt beachtet und die jeweiligen Erfindungen fristgerecht in Anspruch nimmt. Dies gilt auch insoweit, als der Auftragnehmer keine eigenen Angestellten/Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Dritte im Rahmen einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt hat.
– der Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Lieferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
(2) Soll vom vereinbarten Lieferungs-/Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber vor der Ausführung getroffen wurde.
(3) Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zulasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
(IV) Qualität
Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.
(V) Lieferungs- und Leistungsfristen/Lieferungs- und Leistungstermine
(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn diese AEB sehen eine abweichende Regelung vor. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Eine Lieferungs-/Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Lieferung/Leistung bis zur Fälligkeit.
(2) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferung des Auftragnehmers gehören.
(3) Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
(4) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.
(VI) Anlieferung/Leistung und Lagerung, Gefahrtragung
(1) Soweit Auftragnehmer und Auftraggeber für den Vertrag die Geltung einer der von der Internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AEB und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
(2) Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zulasten des Auftraggebers, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
(3) Teillieferungen/-leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen/-leistungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferungs-/Leistungsscheine sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
(5) Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen des Auftraggebers festgestellte Gewicht maßgebend.
(6) Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung/Leistung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungs-/Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.
(7) Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Lieferungs-/Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrages die volle Verantwortung und Gefahr.
(8) Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten.
(9) Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zulasten des Auftragnehmers.
(10) Den Empfang von Sendungen hat sich der Lieferungs-/Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
(11) Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Trägt der Auftraggeber im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist dem Auftraggeber diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Falle der frachtfreien Rücksendung der Verpackung ist die Verpackung mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
(VII) Ausführung, Unterlieferanten, Abtretung
Soweit es sich um werkvertragliche Lieferungen/Leistungen handelt, gilt:
(1) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu nennen.
(3) Der Auftragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.
(VIII) Kündigung
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen/Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte/geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; es gilt in diesem Fall § 649 Satz 2 BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber hat ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
(IX) Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung
(1) Die Zahlung ist – mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Auftragnehmers – fällig mit Eingang einer Rechnung gemäß § 14 UStG innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Begleichung der Rechnung erfolgt spätestens 30 Tage nach Lieferung/Leistung sowie Rechnungseingang. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene und angenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
(2) Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber zahlt mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
(4) Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszinssatz beträgt 5-%-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Auf jeden Fall ist der Auftraggeber berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Auftragnehmer gefordert nachzuweisen.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
(6) Aufgrund der dem Auftraggeber erteilten Ermächtigungen der zum Konzern des Auftraggebers gehörenden Gesellschaften gemäß § 18 AktG*) 1 ist der Auftraggeber berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber oder Konzerngesellschaften des Auftraggebers zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden Forderungen des Auftraggebers insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeit des Auftraggebers fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
(X) Ansprüche aus Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Eigenschaften und Normen entspricht. Entstehen dem Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z. B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Vertragsstrafen, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an Auftraggeber lediglich Ware zu liefern, die frei von jeglichem Hinweis auf ionisierende Strahlung ist. Sämtliche Kosten und Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen.
(3) Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfangs oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
(4) Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, für nachgebesserte Teile nur, sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, besondere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Die Ware wird vom Auftraggeber – oder im Fall der Streckenlieferung von dessen Abnehmer – nach Eingang in dem für den Auftraggeber zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft und vorgefundene Mängel werden umgehend gerügt. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
(5) Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers unverzüglich so zu beseitigen oder neu zu liefern/leisten, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt. Eine Nachbesserung des Auftragnehmers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
(6) Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die der Auftraggeber im Verhältnis zu dessen Abnehmern zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber vorhanden war.
(XI) Zusicherungen/Freistellungen
(1) Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Vorgaben des MiLoG einzuhalten und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen nach § 13 MiLoG, frei.
(2) Sollten aufgrund der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers bestehende Schadensersatzansprüche von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern hin in voller Höhe von derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich zur Übernahme angemessener Anwalts- und Gerichtskosten des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass Waren, die im Auftrag für den Auftraggeber produziert, gelagert, befördert, an den Auftraggeber geliefert oder von diesem übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und er dieses gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen hat. Der Auftragnehmer sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen werden.
(XII) Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle, mangels sonstiger Vereinbarung der Betrieb des Auftraggebers.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Wahl des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
(XIII) Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
(XIV) Verbot der Werbung/Geheimhaltung
(1) Die Verwendung des Logos und der Wortmarke von thyssenkrupp sowie jede Nennung des thyssenkrupp Konzerns, der thyssenkrupp AG oder einzelner Konzernunternehmen als Referenzkunden des Auftragnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die thyssenkrupp AG im Einzelfall.
(2) Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
(XV) Eigentumsvorbehalt
(1) Einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners erkennen wir nur an, sofern das Eigentum der Ware mit Bezahlung auf uns übergeht und wir zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, nach-geschalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrent-vorbehalt und Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden von uns nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sie werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Vertragspartner die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
(XVI) Teilunwirksamkeit/Textform
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Das Gleiche gilt für den jeweiligen Vertrag. Soweit in diesen AEB für Erklärungen der Vertragspartner Schriftlichkeit verlangt ist, genügt jeweils die Textform.
(XVII) Datenschutz
Der Auftraggeber weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass er Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.
(XVIII) REACH-Klausel
Bei allen an den Auftraggeber gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.
(XIX) Erklärung über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
(XX) Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(XXI) Anwendbare Fassung
Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Auftragnehmer auch in anderer Sprache zur Verfügung gestellt werden, gilt allein die deutsche Fassung.
*) Hierzu gehören insbesondere:
thyssenkrupp Materials Services GmbH (Essen), thyssenkrupp MillServices & Systems GmbH (Oberhausen), thyssenkrupp Schulte GmbH (Essen), thyssenkrupp Aerospace Germany GmbH, thyssenkrupp Materials Trading EMEA GmbH (Essen), thyssenkrupp Materials Processing Europe GmbH (Krefeld)
Stand: November 2020